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Haus- und Badeordnung
§ 1 Allgemeines
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder
einschließlich der Eingänge und der Außenanlagen.
- Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten der Bäder erkennt
jeder Besucher diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
- Die Einrichtungen der Bäder sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder
Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes
Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit,
Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Das Rauchen ist im Hallenbad nicht erlaubt (Ausnahme: Parkcafé), im Freibad nur außerhalb des
Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen.
Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.
- Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen ins Hallenbad nicht mitgebracht werden.
- Das Personal der Bäder übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die
Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen
wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzungen ziehen Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch
nach sich.
- Verstöße gegen die Haus- und Badeordnung, die ein Hausverbot rechtfertigen, werden bis zur
Dauer von 1 Monat von der jeweiligen Badeaufsicht mündlich erlassen. Darüber hinausgehende Hausverbote
werden von der Betriebsleitung schriftlich erlassen.
- Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben.
- Den Badegästen des Hallenbades ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder
Fernsehgeräte mitzubringen und zu benutzen.
- Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für
gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der
Betriebsleitung.
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
- Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden durch Aushang öffentlich bekannt gegeben. Im
Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche
gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Eingangsschluss für beide Bäder ist
30 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.
- Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen,
Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder
Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
- Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- Personen, die Tiere mit sich führen,
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder
Hautveränderungen (z.B. Schuppen, Schorf) leiden, die sich ablösen und in das Wasser
übergehen können,
- Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur
zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.
- Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein.
Die jeweils gültigen Entgeltsätze sind Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
- Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt.
- Saisonkarten für das Freibad sind auf andere Personen nicht übertragbar. Bei Missbrauch ist der
Betreiber berechtigt, die Saisonkarte einzubehalten. Das Entgelt wird nicht zurückgezahlt.
§ 3 Haftung
- Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr,
unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren
Zustand zu erhalten.
- Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 4 Benutzung der Bäder
- Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels
selbst verantwortlich. Für verlorene Garderobenmarken, Schlüssel u. ä. sind vor Aushändigung der
Wertsachen 15 EUR zu entrichten. In derartigen Fällen ist das Eigentum nachzuweisen. Der Verlierer erhält
diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
- Schränke und Wertfächer - mit Ausnahme der vermieteten-, die nach Betriebsschluss noch verschlossen
sind, werden vom Bäderpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
- Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badekleidung [Bade -hose, -short, (endet oberhalb des
Knie), -anzug und Bikini] gestattet.
- Die von uns angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
- Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen
geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
- der Sprungbereich frei ist,
- nur eine Person das Sprungbrett oder den Sprungturm betritt,
- das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage untersagt ist.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten),
Schwimmhilfen sowie Ballspiele sind nur mit Zustimmung des Aufsichtpersonals gestattet. Die Benutzung von
Augenschutz- und Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
- Das Reservieren von Stühlen und Liegen im Freibad ist nicht gestattet.
- Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen
verzehrt werden. Im Hallenbad ist das Mitbringen von Speisen und Getränken grundsätzlich nicht erlaubt.
- Bei Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge
zu leisten.
§ 5 Ausnahmen
- Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und
Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer
besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Sulingen, 13.11.2006
Der Bürgermeister
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